Impressum

 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma MA Veranstaltungstechnik

Manuel Averbeck – Hüttruper Str. 34 – 48268 Greven

 

§1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemmeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestnadteil aller Vertragsverhältnisse zwischen MA Veranstaltungstechnik – Manuel Averbeck (nachfolgende MA genannt) und ihren Vertragspartnern bzw. Auftragsnehmern (nachfolgend AN genannt) welche die Anmietung von Gegenständen und Sach- und Dienstleistungen von MA zum Gegenstand haben.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des AN haben keine Gültigkeit.

§2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Die Angebote von MA sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den AN sowie die Auftragsbestätigung durch MA bedürfen der Rechtswirksamkeit der Schriftform.

2. Die entsprechende Auftragserteilung des AN ist ein bindendes Angebot. MA kann dieses Angebot bis zu 10 Tagen vor dem gewünschten Auftragsbeginn, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Auftragserteilung schriftlich annehmen.

§3 Zusätzliche Leistungen

Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Materialnachbestellungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal, Anlieferungen und Abholungen oder durch den AN oder deren anderen Dienstleistern verursachten Verzug und dem folgender Mehrarbeit durch MA erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz 1 ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgelts nicht gesondert vereinbart wurde, ist MA berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgelts zu verlangen.

§5 Stornierung durch den AN

Der AN hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor Auftragsbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Vorhaltungspauschale zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Vorhaltungspauschale ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt:

20% des vereinbarten Auftragswerts, wenn er 30 oder mehr Tage vor Auftragsbeginn storniert wird

50% des vereinbarten Auftragswerts, wenn er 29 bis 10 Tage vor Auftragsbeginn storniert wird

80% des vereinbarten Auftragswerts, wenn er 9 bis 3 Tage vor Auftragsbeginn storniert wird

Bei einer Stornierung 2 oder weniger Tage vor Auftragsbeginn ist der gesamte vereinbarte Auftragswert vom AN zu entrichten.

§6 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in Form des §2 Absatz 1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung ohne Abzüge / Skonti (spätestens) zum vereinbarten Auftragsbeginn fällig (Vorkasse). MA ist zur Dienstleistung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.

2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.

3. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des AN sind ausgeschlossen, soweit Gegenansprüche des AN nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4. Die Vergütung und alle weiteren Forderungen aus dem Vertragsverhältnis sind während des Verzuges gemäß § 288 II BGB mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 I BGB) nach aktueller Berechnung der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

§7 Gebrauchsüberlassung und Gewährleistung

1. MA verpflichtet sich, die angebotenen Artikel in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer des Auftrags zu überlassen.

2. Der AN ist verpflichtet die Dienstleistungen und Mietgegenstände sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen MA unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der AN die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände und Dienstleistungen als genehmigt / mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Gegenstände und Dienstleistungen auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt / mangelfrei. Unterlässt der AN die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von MA nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen.

3. Liegt nach Abs. 2 angezeigter anfänglicher Mangel vor, so ist MA nach eigener Wahl zum Austausch / zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist MA zur Vervollständigung / zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der AN in Ansehung der einzelnen mangelhaften / fehlenden Mietgegenständen oder unvollständigen Dienstleistungen eine angemessene Minderung des Auftragswerts verlangen. Jegliches Mitverschulden des AN an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.

4. Werden Mietgegenstände vom AN nicht durch Fachpersonal bedient, haftet MA für Funktionsstörungen nur, wenn der AN nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.

5. Gewährleistungsansprüche des AN, insbesondere verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Mängel, die im Laufe der Auftragszeit unter Obhut des AN entstehen, sind gemäß Umkehrschluss aus § 536d BGB ausgeschlossen. Unabhängig hiervon hat der AN gegenüber MA unverzüglich Anzeige zu machen, wenn ein Mangel entsteht oder Vorkehrungen zum Schutze der Sache gegen nicht vorhergesehene Gefahren erforderlich werden (§ 536c BGB).

6. Der AN ist verpflichtet, aus seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände und Dienstleistungen etwa erforderliche öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen und auf Verlangen vor Beginn der Tätigkeiten nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt MA keine Gewähr.

§8 Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche des AN (auch für zusätzliche Leistungen) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von MA geruhen und Schadenersatzansprüche wehen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von MA ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten von MA.

§9 Verpflichtung zum Haftungsausschluss von MA

Der AN verpflichtet sich, die vorstehenden Bestimmungen seinerseits in Verträge mit Dritten, insbesondere Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc. zugunsten von MA zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von MA ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er MA von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit MA Dritten gegenüber nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.

§10 Plichten des AN während der Auftragszeit

1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der AN ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet. MA ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der AN für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere UVV und der Richtlinien der VDE zu sorgen. Zusätzlich verpflichtet sich der AN, die im jeweiligen Einsatzland geltenden Rechtsvorschriften bei dem gebrauch und der Lagerung der Mietgegenstände einzuhalten.

3. Der AN hat für eine störungsfreie Stromversorgung der Mitgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietgegenstände infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der AN einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Der AN haftet für Beschädigungen, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwerts der Mietgegenstände. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder anderer Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der AN den Neuwert zu erstatten.

§11 Versicherung

Der AN ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist MA auf Verlangen nachzuweisen.

§12 Rechte Dritter

Der AN hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet M unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mietgegenstände dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der AN trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich ist.

§13 Kündigung des Vertrages

1. Unbeschadet der in §5 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von MA zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2. MA ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des AN eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in §10 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt MA zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

4. Sofern die Parteien Ratenzahlung des AN vereinbart haben, kann MA den gesamten Vertrag fristlos kündigen, wenn der AN für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung im Verzug ist oder wenn der AN bei Vereinbarung regelmäßiger Ratenzahlungen in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht.

§14 Auftragszeitraum

Der vereinbarte Auftragszeitraum ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der AN MA hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Auftragszeitraum überschritten wird, hat der AN die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. MA bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggfls. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.

§15 Langfristig vermietete Gegenstände

Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietdauer mehr als zwei Monate beträgt, gelten ergänzend folgende Bestimmungen:

1. Der AN ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.

2. Der AN ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. MA erteilt auf Anfrage des AN Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.

3. Gibt der AN die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 1 und 2 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist MA ohne weitere Mahnng und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des AN vornehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

4. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten  auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Auftragsbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der AN den Mietgegenstand aus sonstigen Gründer länger als zwei Monate in Besitz hat.

§16 Verbrauchsmaterial, Handelsware

1. Verbrauchsmaterial und Handelsware bleibt bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von MA, auch wenn diese mit anderen Geräten, Teilen und Sachen des Mieters, Käufers vermischt, bzw. verbaut werden. Im übrigen gelten dieses AGB entsprechend.

2. Der Verkauf gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

3. Defekte Leuchtmittel gehen zu Lasten des AN.

4. Eine Rückerstattung des Kaufpreises von Leuchtmitteln, die während des Auftragszeitraums vom AN ersetzt wurden, kann nur dann erfolgen, wenn das vermutlich defekte Leuchtmittel der Firma MA zurückgeliefert wird. Die Firma MA wird über eine Rückerstattung in Abhängigkeit von Untersuchungsergebnissen entscheiden.

§17 Schriftform

Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird dies auch durch elektronische Kommunikation (E-Mail) gewahrt.

§18 Schlussbestimmungen

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen MA und dem AN gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

2. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Steinfurt.

3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenigen zulässigen Regelungen zu vereinbaren die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.

4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Änderungen der Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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